S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 45 über die
Verhandlungsschrift des Gemeinderats.

Verhandlungsschrift
Über jede Sitzung des Prüfunsgausschusses ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. den Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Prüfunsgausschussmitglieder;
  2. Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung;
  3. den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Prüfunsgausschusses und die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  4. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
  5. die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
  6. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei nicht geheimer Abstimmung die Anführung jener Prüfunsgausschussmitglieder, die für den Antrag und jener Prüfunsgausschussmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben;
  7. die an den Obmann gerichteten mündlichen Anfragen und mündliche Anfragebeantwortungen, sofern der Anfragesteller die Aufnahme verlangt.

?Wenn es ein Mitglied des Prüfunsgausschusses bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.

Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (§ 47) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Prüfunsgausschuss aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.

Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Prüfunsgausschusses während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder des Prüfunsgausschusses aufzulegen.

Den Mitgliedern des Prüfunsgausschusses steht es frei gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Prüfunsgausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.